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Dazuverdienen

Paul ist die ewige Rechnerei leid und zum Schluss reicht es ja sowieso nicht. Er braucht mehr Geld und das regelmäßig. Deshalb gucken sich Paul und seine Freunde nach einem Nebenjob um.

Aber: Ob du schon jobben darfst und welche Tätigkeiten dafür in Frage kommen, hängt von deinem Alter ab. Und allgemein gilt: Wenn du noch nicht 18 bist, brauchst du das Einverständnis deiner Eltern, um woanders arbeiten zu können, und die Schulzeit ist natürlich tabu!

Alicia, 18 Jahre: 

Alicia arbeitet immer freitagabends in der Kneipe. Das ist anstrengend und spät wird es auch. Aber am Samstag kann sie ausschlafen und die Einnahmen stimmen.
Mit 18 Jahren gibt es keine Einschränkungen mehr. Außer natürlich, dass dein Job nicht in der Schulzeit oder Ausbildungszeit liegen darf.

Eric, 17 Jahre:

Eric hat nichts Regelmäßiges gefunden. Dafür aber einen Ferienjob in der Kfz-Werkstatt. Das gibt auch Kohle und er kann gleich mal rausfinden, ob Kfz-Mechatroniker was für ihn sein könnte.
Ab deinem 15. Geburtstag darfst du dir auch einen Ferienjob suchen. Dann kannst du bis zu vier Wochen oder 20 Arbeitstage im Jahr täglich bis zu acht Stunden arbeiten. Nachtarbeit ist aber ausgeschlossen.

Vanessa 14 Jahre:

Vanessa hat für zweimal in der Woche einen Babysitter-Job gefunden.
Mit 13 und 14 Jahren darfst du maximal zwei Stunden pro Tag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr arbeiten und es dürfen nur leichte Tätigkeiten sein. Also zum Beispiel Zeitschriften austragen oder Babysitten, nicht aber Kisten schleppen im Supermarkt.

Tom, 12 Jahre:

Tom muss wohl oder übel mit seinem Taschengeld auskommen.
Das Mindestalter für einen Nebenjob ist 13 Jahre.

Was ist mit Steuern und Versicherungen?

Der Nebenjob:

Wenn du irgendwo regelmäßig jobbst, dabei aber weniger als 450 € im Monat verdienst, zählt das zu den „Geringfügigen Beschäftigungen”. Steuern musst du dann keine zahlen. Dein Arbeitgeber muss für dich Kranken- und Rentenversicherung bezahlen, auch wenn du bei deinen Eltern krankenversichert bist. Minijobber/innen können sich auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber einreichen müssen, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber die genannten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung.

Der Ferienjob:

Der Ferienjob ist eine „Kurzfristige Beschäftigung”, solange es nicht länger als drei Monate am Stück oder insgesamt maximal 70 Arbeitstage im Jahr sind. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

 

Jobben und Kindergeld:

Wenn du zuviel verdienst, kann das zur Streichung des Kindergeldes führen. Kindergeld gibt es max. bis 25 Jahre, wenn du noch in der Schul- oder Berufsausbildung bist. Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, darfst du in der Zeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher jobben und dein regelmäßiges Einkommen darf nicht über der Minijob-Grenze (450 € im Monat) liegen. Nicht mitgerechnet wird hier natürlich deine Ausbildungszeit und das Ausbildungsgehalt.

 

Jobben und Krankenversicherung:

Wenn du regelmäßig mehr als 450 € im Monat verdienst, verlierst du deinen Anspruch auf kostenfreie Mitversicherung bei der Krankenversicherung deiner Eltern - das gilt auch für Studenten!
Wer mehr als 20 Stunden in der Woche nebenher jobbt, wird von der Krankenkasse nicht mehr als Student/in anerkannt und erhält keinen verbilligten Studententarif.